Artikel 6 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzVEV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2016 AkkStelleGBV § 2

In § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die durch Artikel 357 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Tabakprodukte" durch die Wörter „Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 TabakerzVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
V. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3732
Artikel 1 1. AkkStelleGBVÄndV
... 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980 ) geändert worden ist, wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. ...


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