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§ 6 - Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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