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§ 10 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder



(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das äußere Ohr zu otoskopieren,

2.
Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,

3.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,

4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und

5.
das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.