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§ 18 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen



(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,

2.
Fehlerdiagnosen durchzuführen,

3.
die Ursachen zu benennen,

4.
Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie

5.
Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.

Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,

2.
Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und

3.
die Geschäftskorrespondenz zu führen.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.



 

Zitierungen von § 18 HörAkAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HörAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HörAkAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (vom 17.09.2016)
... in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Artikel 1 1. HörAkAusbVÄndV Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
... vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1012) wird die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ... (BGBl. I S. 1012) wird die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ...