Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung - SHKAMAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-106 Berufliche Bildung
Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und der Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer der Handwerksordnung.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:

1.
Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,

2.
Fügen,

3.
manuelles Trennen, Spanen und Umformen,

4.
maschinelles Bearbeiten,

5.
Instandhalten von Betriebsmitteln,

6.
Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

7.
Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

8.
Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,

9.
Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

10.
Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,

11.
Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

12.
Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

13.
Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,

14.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

15.
kundenorientierte Auftragsbearbeitung,

16.
Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und

17.
Gebäudemanagementsysteme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Sanitärtechnik,

2.
Heizungstechnik,

3.
Lüftungs- und Klimatechnik sowie

4.
erneuerbare Energien und Umwelttechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.

(2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel festzulegen,

2.
Material manuell und maschinell unter Berücksichtigung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten,

3.
Bauteile zu fügen und zu montieren,

4.
Messungen durchzuführen und Prüf- und Messprotokolle auszufüllen sowie

5.
den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfertigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zugrunde zu legen.

(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 60 Minuten.

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§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Arbeitsplanung,

3.
Systemanalyse und Instandhaltung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe und Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und umzusetzen und Material zu disponieren,

2.
Verdrahtungs- und Anschlusstechniken anzuwenden und elektrische Baugruppen einzustellen und abzugleichen,

3.
Fehler und Störungen an hydraulischen oder elektrischen Anlagen und Geräten systematisch festzustellen, einzugrenzen und zu beheben und Prüfprotokolle zu erstellen,

4.
gerätespezifische Software anzuwenden,

5.
Bauteile zu montieren und

6.
Steuerungs- oder Regelungsparameter einzustellen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Einrichten, Ändern oder Instandhalten eines versorgungstechnischen Systems, einer Anlage oder einer Baugruppe einschließlich der Inbetriebnahme des Systems, der Anlage oder der Baugruppe zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 15 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Aufgabenanalyse durchzuführen,

2.
die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anlagen notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Regeln auszuwählen,

3.
Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und unter Berücksichtigung von qualitätssichernden Maßnahmen zu planen und

4.
Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetriebnahme zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung



(1) Im Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen sowie Steuerungs- und Regelungsprogramme auszuwerten, Einstellwerte zu ändern und funktionelle Zusammenhänge zu erkennen,

2.
mechanische und elektrische Größen zu ermitteln und Anlageverhalten zu begründen sowie

3.
Prüfverfahren auszuwählen und einzusetzen, Fehlerursachen festzustellen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und Schutzeinrichtungen zu prüfen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von Maßnahmen der Instandhaltung eines versorgungstechnischen Systems oder einer versorgungstechnischen Anlage oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Versorgungstechnik mit 30 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent,

3.
Arbeitsplanung mit 15 Prozent,

4.
Systemanalyse und Instandhaltung mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

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§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2016 SHKAnlMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1012, 1439), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1543) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Prüfen und Messen von
Anlagen und Anlagenteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbe-
sondere von Gewinden, prüfen
b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gungen prüfen
c) Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter
Berücksichtigung von systematischen und zufälligen
Messfehlern durchführen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und
nachfolgender Bearbeitung kennzeichnen
e) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen feststellen
f) chemische und physikalische Größen messen
5 
g) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in
Gleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre
Abhängigkeit zueinander feststellen
h) Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerten
i) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
j) elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugrup-
pen und Komponenten auswerten
k) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-
tungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler
und deren Ursachen feststellen und Korrekturen ver-
anlassen
 5
2Fügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
chen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in
montagegerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefol-
gen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit
Sicherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden
d) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen fügen
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Rohre löten
f) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Rohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen
oder
Kunststoffschweißverfahren anwenden, insbeson-
dere bei Rohren
14 
3Manuelles Trennen,
Spanen und Umformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren
und von Werkstoffen auswählen
b) Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maß-
haltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl,
Kupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von
Hand trennen
d) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl,
Kupfer, Aluminium und Kunststoff, umformen
e) Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrge-
winde, herstellen
f) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Bie-
geumformen ermitteln
g) Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und
warm biegen
h) Rohre kalt und warm richten
6 
4Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel auswählen und einsetzen
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von
Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsver-
fahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen aus-
wählen, ausrichten und spannen
d) Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und hand-
geführten Maschinen schleifen, bohren und senken
e) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-
stoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße trennen und biegeumformen
f) Rohrgewinde schneiden
g) Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen
8 
5Instandhalten von
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durch-
führen und dokumentieren
d) elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf
mechanische Beschädigungen sichtprüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
und Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften be-
achten
f) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anwei-
sung und Unterlagen, aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch
ablegen und lagern
4 
6Instandhalten von
versorgungstechnischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi-
zieren und auf Funktion prüfen, insbesondere
aa) Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit
prüfen
ab) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und
Verschleiß prüfen
ac) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
ad) elektrische Anschlüsse auf mechanische Be-
schädigungen sichtprüfen
ae) elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen
prüfen
af) Fehler und Störungen feststellen und protokollie-
ren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur-
teilen sowie die Instandsetzung einleiten
ag) Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Rege-
lungsgeräten überprüfen
ah) Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und
Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Ver-
sorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezu-
stand prüfen und Ergebnisse dokumentieren
b) Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten,
Wartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohr-
leitungen umweltgerecht reinigen
c) Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
ca) unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln
außer Betrieb setzen
cb) Bauteile und Baugruppen demontieren, kenn-
zeichnen und systematisch ablegen
cc) Betriebsbereitschaft durch Austauschen und In-
standsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstel-
len
cd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden In-
standhaltung einleiten
 14
7Installieren von
elektrischen Baugruppen
und Komponenten in
versorgungstechnischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung
von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Un-
fallverhütungsvorschriften durchführen
b) Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen
c) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen einbauen und kennzeichnen
d) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-
heitstechnischen Gegebenheiten festlegen
e) elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mecha-
nischer, elektrischer und thermischer Belastung und
unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten und verlegen
f) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbrin-
gen
g) elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm-
und Steckverbindungen anschließen, Verbindungen
kontrollieren
7 
  h) Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheiden
i) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen von Anlagen und Systemen einbauen
und kennzeichnen
j) Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-
gen dokumentieren
k) Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten
 6
8 Montieren und
Demontieren von
Rohrleitungen und Kanälen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsor-
gung prüfen
b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbau-
teile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und
lagern
d) Halterungen und Befestigungen montieren und de-
montieren
e) Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien
und den Förderbedingungen auswählen und anwen-
den
f) Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der bau-
lichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Me-
dien durch Trennen und Umformen vorbereiten und
verlegen
g) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen
einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den
Anforderungen und unter Bezug auf Anlagekompo-
nenten und Systeme anwenden
8 
h) Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung
von Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldäm-
mung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befes-
tigen
i) Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und
Kanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage
auswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung
der Einbauvorschriften montieren
j) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste un-
ter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auf-
bauen, sichern und abbauen
k) Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbeson-
dere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von
Vorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden
Medien montieren und demontieren
 8
9Montieren, Demontieren
und Transportieren von
versorgungstechnischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Be-
anspruchungen auswählen
b) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand
sichtprüfen
c) Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen,
einbauen, anschließen und prüfen
d) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf
Funktion und Dichtheit prüfen
e) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und
Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden
4 
  f) Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Verbren-
nungsluftversorgung
g) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter
Beachtung der geltenden Normen und technischen
Regeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichts-
punkte montieren und anschließen
h) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen un-
terscheiden, einbauen und anschließen
i) Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brenn-
stoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften
errichten und anschließen
j) Demontage, Abtransport und umweltgerechte Ent-
sorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durch-
führen und veranlassen
k) Transportgüter zum Transport anschlagen und si-
chern
l) Hebezeuge und Transportmittel handhaben
m) Transport durchführen
n) Transportgut absetzen und sichern
 10
10Durchführen von
Dämm-, Dichtungs-
und Schutzmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen,
Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzstei-
gerung durchführen
b) Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämp-
fung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchfüh-
ren
c) Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosions-
schutz durchführen
d) bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brand-
schutzes, insbesondere Brandabschottungen, be-
achten und durchführen
e) Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungs-
anlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbe-
reiten und durchführen
 5
11Anwenden von Anlagen-
und Systemtechnik sowie
Inbetriebnahme von ver-
und entsorgungstechnischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) technologische, ökologische und ökonomische Ei-
genschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie
von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung,
Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigen
b) Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifi-
schen Systemanforderungen und Anlagekomponen-
ten anwenden
c) Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungs-
technischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnen
d) gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion
analysieren, prüfen und einstellen
e) Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch
Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung techni-
scher Unterlagen in Betrieb nehmen
f) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen
sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf
Funktion prüfen und einstellen
g) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-
renden Teilen prüfen
 12
  h) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtun-
gen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfen
i) Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungs-
und Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwa-
chungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmen
j) Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen
schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte mes-
sen, Sollwerte einstellen und dokumentieren
k) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und
Überwachungseinrichtungen, insbesondere elek-
trisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kun-
den- und systemspezifischen Anforderungen über-
prüfen, einstellen und in Betrieb nehmen
l) Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbeson-
dere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehler-
stromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen,
prüfen
m) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
  
12Funktionskontrolle und
Instandhaltung von ver-
und entsorgungstechnischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen
auswerten
b) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
einsetzen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorga-
ben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen
berücksichtigen
d) Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von
Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volu-
menströmen prüfen
e) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere Schalter und Sensoren, prüfen und justie-
ren
f) Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrele-
vanten Größen einstellen, Werte dokumentieren
g) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer
und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle
eingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und
Testprogrammen systematisch feststellen, auf Ur-
sachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Besei-
tigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und
entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen
durchführen und Prüfprotokolle erstellen
h) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion
prüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandset-
zung ergreifen
 8
13Unterscheiden und
Berücksichtigen von
nachhaltigen Systemen und
deren Nutzungsmöglichkeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, ins-
besondere Niederschlagswasser, unterscheiden und
berücksichtigen
b) Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien
unterscheiden und berücksichtigen
  
  c) Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersyste-
men unterscheiden und berücksichtigen
d) Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungs-
systemen unterscheiden und berücksichtigen
e) ressourcenschonende Techniken zur Energie- und
Wassernutzung unterscheiden und berücksichtigen
f) Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenera-
tiven Energiequellen für die Wärme- und Kälteversor-
gung unterscheiden
 8
14 Durchführen von
Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei
Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüf-
tungssystemen
b) Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Ver-
meidung unterscheiden und ergreifen
c) Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben
beachten
4 
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen,
zur Sicherstellung der Hygiene unterscheiden
e) Kunden über Hygienerisiken informieren
f) Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten
 4
15Kundenorientierte
Auftragsbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung öko-
nomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben
kundengerecht ausführen
b) gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und
ausführen
c) Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygie-
ne, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz
in die Bedienung der Anlage einweisen
d) Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollie-
ren
e) Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über
Nutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche
aufnehmen und weiterleiten
 4
16 Berücksichtigen von
bauphysikalischen,
bauökologischen
und ökonomischen
Rahmenbedingungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergo-
nomischen und ökologischen Erfordernissen, einrich-
ten, unterhalten und räumen
2 
b) Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysika-
lischen und bauökologischen Zusammenhängen bei
Planung, Ausführung und Betrieb von versorgungs-
technischen Anlagen und Systemen informieren
c) betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Per-
sonalkosten und Montagezeiten sowie Material- und
Werkzeugeinsatz berücksichtigen
 2
17Gebäude-
managementsysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und
berücksichtigen
b) Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Sys-
teme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck
unterscheiden, einbauen und anschließen
c) Fernüberwachungssysteme unterscheiden
 2


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebs wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebs beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung von Gefährdungen ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen
c) anerkannte Regeln der Technik und Normen anwen-
den
d) technische Dokumentationen, insbesondere Instand-
setzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
e) betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei be-
trieblichen Entscheidungen mitarbeiten
8 
f) Montagezeichnungen, Detail- und Gesamtzeichnun-
gen, Rohrleitungspläne sowie Bauzeichnungen lesen
und anwenden
g) Skizzen und Stücklisten von ver- und entsorgungs-
technischen Systemen anfertigen
  
h) deutsche und englische Fachausdrücke auch in der
Kommunikation anwenden
i) technische Zeichnungen lesen und anwenden, ins-
besondere Explosionszeichnungen, Stromlaufpläne,
Kanalpläne sowie schematische Strangzeichnungen
j) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen,
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
k) Gespräche mit Kunden führen, technische Sachver-
halte, insbesondere erforderliche Wartungsintervalle
und Instandhaltungsarbeiten, kunden- und betriebs-
gerecht erläutern
 6
6 Planen und Steuern
von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Beurteilen
der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen
Kriterien festlegen und dokumentieren
c) Auftragsdurchführung mit anderen Beteiligten, insbe-
sondere mit anderen Gewerken, abstimmen
d) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Aufgaben im Team planen und kundenorientiert um-
setzen, dabei Werkzeug und Material effektiv einset-
zen
g) Soll- und Istwerte von Anlagen erfassen und bewer-
ten
8 
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur
Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
i) Arbeitsschritte und -abläufe nach ökonomischen und
ökologischen Kriterien festlegen und dokumentieren
j) Materialeinsatz und geleistete Arbeit einschließlich
Zeitaufwand dokumentieren
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen, protokol-
lieren und abstimmen
l) Problemlösungsstrategien anwenden
 6
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
b) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und Maß-
nahmen dokumentieren
d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
 4
  e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
len, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozes-
sen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ablauf der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitäts-
kontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
h) Vorgesetzte und Kunden über Abweichungen im
geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö-
sungsalternativen aufzeigen
  




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