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§ 2 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung



(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, deren Erstsprache nicht Deutsch ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DeuFöV Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 01.07.2026)
... Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung ... Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. (2) Personen nach § 2 , die aufgrund einer Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Artikel 1 3. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Verordnung ist entsprechend ...