(1)
1Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus
§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an.
2Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
(2) 1Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). 2Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027