§ 11 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.

(2) 1Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

(3) 1Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.

(5) 1Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2027 m.W.v. 5. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 11 DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 DeuFöV Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 05.12.2018)
... zu machen. Die Zulassung als Träger für Berufssprachkurse in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen. (3) Das Bundesamt stellt mit dem Zulassungsverfahren ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... das Wort „Module" durch das Wort „Berufssprachkurse" ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse". ...


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