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Änderung § 12 DeuFöV vom 30.04.2026
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| § 12 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung | § 12 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Basisberufssprachkurse | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung | (Text neue Fassung) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung |
1. des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder 2. des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder 3. des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | |
(2) 1 Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2 Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten. | |
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