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Änderung § 15 DeuFöV vom 30.04.2026

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§ 15 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung
§ 15 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen


(Text neue Fassung)

§ 15 Zertifikatsprüfungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.

(2) 1 Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3 Der Berufssprachkurs kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4 Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.



(1) 1 Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 enden mit dem Deutsch-Test für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus. 2 Der Basisberufssprachkurs nach § 12 Nummer 3 endet mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 3 Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Sprachprüfungen.

(2) 1 Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach Absatz 1. 2 Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3 Der oder die Teilnehmende kann auf Antrag bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal erneut an einem Kurs teilnehmen, wenn ohne die Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4 Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. 2 Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.

(4) 1 Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. 2 Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.



(heute geltende Fassung)