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Änderung § 5 DeuFöV vom 01.03.2020

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§ 5 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 5 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung


(1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.

(2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.

(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.

(4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.

(5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

(Text alte Fassung)

(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden die Agenturen für Arbeit.

(Text neue Fassung)

(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 entscheiden die Agenturen für Arbeit.

(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

(8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.


(heute geltende Fassung) 
 

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