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Änderung § 27a DeuFöV vom 01.07.2023

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§ 27a DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 27a DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328

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§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a


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Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.