| § 5 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung | § 5 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung | |
(1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit. (2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen. (3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt. (4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind. (5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. | |
| (Text alte Fassung) (6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 entscheiden die Agenturen für Arbeit. | (Text neue Fassung) (6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 1 und 2 entscheiden die Agenturen für Arbeit. |
(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. | |
(8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. | (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. |