Änderung § 8 DeuFöV vom 30.04.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung
§ 8 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. 2 Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). 3 Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. 2 Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). 3 Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, die vom Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.

(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.

(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.

(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.

(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.



(heute geltende Fassung) 



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