Änderung § 18 DeuFöV vom 30.04.2026

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§ 18 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung
§ 18 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Lehrkräfte


(Text neue Fassung)

§ 18 Lehrkräfte und Prüfende


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2 Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.

(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.

(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.

(5) 1 Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. 2 Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14.

(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.



(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.

(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.

(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.

(5) 1 Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. 2 Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1.

(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.

(7) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.

vorherige Änderung

 


(8) 1 Prüfende, die Prüfungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. 2 Es wird vermutet, dass ein Prüfender über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüfendenlizenz 'Deutsch-Test für den Beruf' des vom Bundesamt nach § 23 Satz 1 beauftragten Testinstituts ist. 3 Voraussetzung für den Einsatz als Prüfender ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 5.

(heute geltende Fassung) 



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