Änderung § 23a DeuFöV vom 30.04.2026

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§ 23a DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung
§ 23a DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
 

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§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Zulassung von Prüfungsstellen


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(1) 1 Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2 Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3 Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

1. zur Einhaltung der Bestimmungen zu räumlichen Kapazitäten sowie zum sicheren Empfang und zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen,

2. zur Einhaltung der vom Bundesamt vorgegebenen Prüfungs- und Nachweismodalitäten,

3. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragsstellers und

4. zum Einsatz von Prüfungspersonal.

(3) 1 Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. 2 § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.

 



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