Änderung § 11 DeuFöV vom 05.12.2018

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§ 11 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 11 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Grundstruktur und Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(Text neue Fassung)

§ 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Modulen nach § 12 und nach § 13 angeboten.



(1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2 Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Modul darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1 Die Module können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Modul in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.

(5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Modulen oder Modulen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(6) Die Module können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.



(3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1 Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.

(5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.




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