Änderung § 17 DeuFöV vom 05.12.2018

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§ 17 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 17 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Lehr- und Lernmittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Lehr- und Lernmittel für Basismodule nach § 12 und für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2 Für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3 Für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Module zu fördern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2 Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3 Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.

(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

vorherige Änderung

 


(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.




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