Änderung § 29 DeuFöV vom 05.12.2018

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§ 29 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 29 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Datenverarbeitung


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 2017 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Verarbeitung einzelner der in § 26 Absatz 1 genannten Daten absehen.



 



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