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§ 14 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht



(1) 1Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen:

1.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,

2.
das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,

3.
den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.

2Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. 3Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. 3Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 14 ImmVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ImmVermV Außerordentliche Prüfungen (vom 20.12.2018)
... Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34i Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung und § 14 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht ...
§ 19 ImmVermV Ordnungswidrigkeiten
... oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft, 2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt, 3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen ...