Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zu §
2 Absatz 2 des
Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
B. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3339