Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 37n werden nach dem Wort „Berichte" ein Komma sowie die Wörter „jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung," eingefügt.
- 2.
- Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht."
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559