Artikel 9 - Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 EGGmbHG § 7 (neu)

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

 
„§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

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Zitierungen von Artikel 9 AReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 15 GwGEG 2017 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142 ) geändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt: „§ 8 ...


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