§ 3 Grundsätze
(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als
- 1.
- 10.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 2.
- 10.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 3.
- 100.000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.
(2) Abzugeben ist
- 1.
- eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
- 2.
- eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des
§ 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:
- 1.
- die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,
- 2.
- die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie
- 3.
- die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.
(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
- 1.
- bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 2.
- bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 3.
- mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
- 4.
- mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung
- 1.
- nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;
- 2.
- nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;
- 3.
- nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30.000.001 bis 60.000.000 Euro, von 60.000.001 bis 100.000.000 Euro, von 100.000.001 bis 250.000.000 Euro sowie von 250.000.001 und mehr Euro.
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interne Verweise§ 4 EnSTransV Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen (vom 01.01.2022) ... In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, ... des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben. (2) ... ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich ...
§ 5 EnSTransV Erklärungspflicht für Steuerentlastungen (vom 01.01.2022) ... In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden ... jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben. ...
§ 8 EnSTransV Verarbeitung der erhobenen Daten (vom 25.05.2018) ... Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten ...
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019) ... des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach ... zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4 . (3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die ...
§ 14 EnSTransV Einsichtnahme ... Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben ...
§ 15 EnSTransV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2019) ... 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung ... und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben. (3) Das ... 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „ § 3 Absatz 2" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
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