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§ 4 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen



(1) 1In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. 2Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.

(2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:

1.
der Name des Begünstigten,

2.
die Anschrift des Begünstigten,

3.
der Identifikator des Begünstigten,

4.
die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entnommenen Stroms,

5.
die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünstigung in Euro,

6.
der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,

7.
ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,

8.
ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und

9.
ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.

(3) 1Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. 2Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.

(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus

1.
der Differenz zwischen den Steuersätzen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes und den Steuersätzen nach § 2 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der verwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder

2.
der Differenz zwischen dem Steuersatz nach § 3 des Stromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergesetzes einerseits sowie der Menge des entnommenen Stroms andererseits.

(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.





 

Frühere Fassungen von § 4 EnSTransV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022 (13.12.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2242

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EnSTransV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EnSTransV Grundsätze (vom 01.01.2024)
... dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde; 2. eine Anzeige nach § 4 , wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in ... nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens ... Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht: 1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 , 2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie 3. die ... der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei ...
§ 7 EnSTransV Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme (vom 01.07.2019)
... Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch ...
§ 8 EnSTransV Verarbeitung der erhobenen Daten (vom 25.05.2018)
... der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten ...
§ 9 EnSTransV Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 01.01.2022)
... Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten ...
§ 10 EnSTransV Datenübermittlung an die Kommission (vom 01.01.2022)
... nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der ...
§ 11 EnSTransV Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
... (2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der ... den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert. (3) Nach Ablauf der Frist ...
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach ...
§ 15 EnSTransV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2019)
... oder nicht rechtzeitig abgibt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in ... vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Artikel 1 EnSTransVÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 1 Satz 2 Nummer 2 im Aufkommensschritt von 60.001 Euro bis 500.000 Euro." 4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Nummer 6 abschließende Wort ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 1 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei ...
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei ...