§ 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
(1)
1In den Fällen des
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des
Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des
§ 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben.
2Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.
(2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- der Name des Begünstigten,
- 2.
- die Anschrift des Begünstigten,
- 3.
- der Identifikator des Begünstigten,
- 4.
- die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms,
- 5.
- die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro,
- 6.
- der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,
- 7.
- ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,
- 8.
- ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und
- 9.
- ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
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interne Verweise§ 3 EnSTransV Grundsätze (vom 01.01.2024) ... Fällen beträgt. (2) Abzugeben ist 1. eine Erklärung nach § 5 , wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt ... § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres ... 1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7, 2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie 3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 ... die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als ...
§ 8 EnSTransV Verarbeitung der erhobenen Daten (vom 25.05.2018) ... der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ...
§ 11 EnSTransV Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten ... Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung ... Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert. (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten ...
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019) ... 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § ...
§ 15 EnSTransV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2019) ... rechtzeitig abgibt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
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