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§ 7 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme



(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).

(2) 1Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. 2Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. 3Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. 3Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. 4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben.

(4) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 7 EnSTransV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuellvor 01.01.2018 (08.01.2018)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EnSTransV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EnSTransV Grundsätze (vom 01.01.2024)
... nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 ...
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4. (3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen." 3. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 6 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Elektronische Datenübermittlung, ... b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme". c) Die Angabe zu § 12 wird ... durch die Wörter „durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 " ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mehr als" ... das Wort „mindestens" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme". b) Absatz 1 wird wie folgt ... Datenbank". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank ...