Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten



(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 8 EnSTransV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EnSTransV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben. (4) Die §§ 8 bis 11 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 6 3. EnergieStVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten".  ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: „ § 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". 2. § 8 wird wie folgt geändert: ... folgt gefasst: „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". b) In Absatz 1 werden die Wörter ...