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Änderung § 9 EnSTransV vom 01.01.2022

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§ 9 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 9 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. 2 Diese Stelle ist das Bundesministerium der Finanzen. 3 Es kann die Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. 4 Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. 2 Diese Stelle ist die Generalzolldirektion.

(2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist.

(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.