- 1.
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die
- 1.
- staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und
- 2.
- bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.
(1) 1Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- die Steuerbefreiungen,
- 2.
- die Steuerermäßigungen oder
- 3.
- die Steuerentlastungen,
die aufgrund des Energiesteuer- oder des
Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEUV darstellen.
2Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen.
3Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.
(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.
(3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des
Stromsteuergesetzes, die
- 1.
- eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und
- 2.
- in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.
(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.