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Synopse aller Änderungen der EnSTransV am 01.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2019 durch Artikel 6 des StromStBefNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnSTransV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten
    § 3 Grundsätze
    § 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
    § 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht
    § 7 Elektronische Datenübermittlung
(Text neue Fassung)

    § 6 (aufgehoben)
    § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen
    § 8 Verarbeitung der erhobenen Daten
    § 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
    § 10 Datenübermittlung an die Kommission
    § 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12 Errichtung einer Datenbank


    § 12 Elektronische Datenbank
    § 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung
    § 14 Einsichtnahme
    § 15 Ordnungswidrigkeiten
    § 16 Steueraufsicht
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


    § 17 Geltungszeitraum
    Anlage (zu § 2 Absatz 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. 2 Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. 3 Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere

1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65);

2. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1);

3. die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 - 2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30);

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sowie

5. die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S.
1).



4. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die

1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) darstellen und

2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Steuerbefreiungen,

2. die Steuerermäßigungen oder

3. die Steuerentlastungen,

die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags darstellen. 2 Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.

(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.

(3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die

1. eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und

2. in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.

(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Grundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten.



(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt.

(2) Abzugeben ist

1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;

2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.



(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:

1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,

2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie

3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mehr als 500.000 Euro beträgt. 2 Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.000 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. 3 Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet.



(5) 1 Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mindestens 500.000 Euro beträgt. 2 Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.000 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. 3 Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. 2 Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbegünstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert beantragt werden. 3 Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.

(2) 1 Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2 In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen:

1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und

2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7.

3 Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr nicht möglich sind, können diese Angaben durch Angaben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt werden. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung eines Antrags verlangen.

(3) 1 Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab Zugang als vorläufig bewilligt. 2 Der Antrag gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung

1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und

2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 anfordert.

3 In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den Begünstigten nachzuweisen.

(4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Begünstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die Erklärung nach § 5 nachzuholen.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befreiung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten wird. 2 Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. 3 Den Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen.

(6) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 abgesenkt wird. 2 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1 im Bundesanzeiger.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Elektronische Datenübermittlung




§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2 Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) 1 Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. 2 Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. 3 Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.



(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).

(2) 1 Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. 2 Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. 3 Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2 Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. 3 Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. 4 Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben.

(4) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Datenübermittlung an die Kommission


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. 3 Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen.



1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Errichtung einer Datenbank




§ 12 Elektronische Datenbank


(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.

(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion.



(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.

(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung


(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.



(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10 *) sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nr. 9 G. v. 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.




1. entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung




§ 17 Geltungszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016.

(2) Abweichend von

1. 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend;

2. 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab
dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.



Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)


Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und



1. die Steuerbefreiungen nach

a)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes,

b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes
und

c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;


2. die Steuerermäßigungen nach

a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;

3. die Steuerentlastungen nach

a) § 47a des Energiesteuergesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,

c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,



b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,

c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,

d) § 54 des Energiesteuergesetzes,

e) § 55 des Energiesteuergesetzes,

f) § 56 des Energiesteuergesetzes,

vorherige Änderung

g) § 57 des Energiesteuergesetzes,

h) § 9b des Stromsteuergesetzes,

i)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 10 des Stromsteuergesetzes und

k)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.



g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,

h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes,

i) §
9b des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

k)
§ 10 des Stromsteuergesetzes,

l) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

m) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
und

n)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.