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Synopse aller Änderungen der EnSTransV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 der EnSTransVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnSTransV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. 2 Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. 3 Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1);

3.
die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(Text neue Fassung)

1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die

1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und

2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Grundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt. 2 Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung

1.
ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als

a) 30.000
Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

b) 60.000
Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2. ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als
100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.



(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als

1. 10.000
Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2. 10.000
Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3.
100.000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.

(2) Abzugeben ist

1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;

2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:

1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,

2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie

3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.

(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mehr als 30.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b mehr als 60.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3. mehr als 500.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.

(6) 1 Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. 2 Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. 3 Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 30.001 Euro bis 500.000 Euro;

2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 60.001 Euro bis 500.000 Euro;

3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro und von 30.000.001 bis 60.000.000 Euro, von 60.000.001 bis 100.000.000 Euro, von 100.000.001 bis 250.000.000 Euro sowie von 250.000.001 und mehr Euro.



1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.

(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;

2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;

3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30.000.001 bis 60.000.000 Euro, von 60.000.001 bis 100.000.000 Euro, von 100.000.001 bis 250.000.000 Euro sowie von 250.000.001 und mehr Euro.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 2 Absatz 1)


Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Steuerbefreiungen nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes,

b) §
9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und

c)
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;



a) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und

b)
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;

2. die Steuerermäßigungen nach

a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;

3. die Steuerentlastungen nach

a) § 47a des Energiesteuergesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,

c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,



b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,

c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,

d) § 54 des Energiesteuergesetzes,

e) § 55 des Energiesteuergesetzes,

f) § 56 des Energiesteuergesetzes,

g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,

vorherige Änderung

h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes,

i) §
9b des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

k)
§ 10 des Stromsteuergesetzes,

l)
§ 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

m)
§ 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und

n)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.



h) § 9b des Stromsteuergesetzes,

i)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 10 des Stromsteuergesetzes,

k)
§ 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

l)
§ 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und

m)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.