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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 (LärmSchV EM-2016 k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2016 BAnz AT 17.05.2016 V1
Geltung ab 18.05.2016 bis 31.07.2016; FNA: 2129-8-0-5 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LärmSchV EM-2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LärmSchV EM-2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LärmSchV EM-2016 Anforderungen
... Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ...