(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
§ 29 VGG Feststellung der Berechtigten ... Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28 ) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, ... Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28 ), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen ...
§ 46 VGG Verteilung ... ausschließen. (2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (§ 28 ) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden ... zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28 ) so zu bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens sechs Monate nach Erhalt an ...