(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist §
9 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2)
1Im Verhältnis zum Nutzer sind §
34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§
35,
37 und
38 nicht anzuwenden.
2Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt §
39 entsprechend.