1Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem
Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen.
2Das Strafantragsrecht (§
109 des
Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.