(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. 2Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.
(2) 1Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. 2Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.