§ 95 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |

§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln


§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. 2Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.

(2) 1Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. 2Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 95 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed