§ 124 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle


§ 124 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. 2Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.

(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 2Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(3) 1Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. 2Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.

(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.

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Zitierungen von § 124 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 VGG Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge (vom 07.06.2021)
... Die Schiedsstelle ( § 124 ) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine ...
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...


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