Start
>
Inhalt VGG
>
§ 125
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 125 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016
BGBl. I S. 1190
(
Nr. 24
); zuletzt geändert durch
Artikel 29
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18
Urheberrechtliche Vorschriften
7 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 25 Vorschriften zitiert
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 124
←
→
§ 126
§ 125 Aufsicht
§ 125 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
§ 124
←
→
§ 126
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 125 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92
bis
127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in VGG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198885.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed