Start
>
Inhalt VGG
>
§ 126
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 126 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016
BGBl. I S. 1190
(
Nr. 24
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 31.05.2021
BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18
Urheberrechtliche Vorschriften
6 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 24 Vorschriften zitiert
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 125
←
→
§ 127
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 126 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
2
§
196
Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
ist anzuwenden.
§ 125
←
→
§ 127
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 126 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92
bis
127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in VGG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198886.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed