(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die Rechte, die ihnen nach den §§
9 bis 12 zustehen, einschließlich der in §
11 genannten Bedingungen.
(2) Die §§
47 und
54 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.