§ 7a Außenstehender
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
Frühere Fassungen von § 7a VGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Außenstehender". b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe ... vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Außenstehender Außenstehender ... 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Außenstehender Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein ... dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden ( § 7a ) einräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach ... nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden ( § 7a ) einzuräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a271900.htm