Änderung § 27a VGG vom 24.12.2016

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§ 27a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 27a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers


vorherige Änderung

 


(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 



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