Änderung § 52a VGG vom 25.05.2018

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§ 52a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 52a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken


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(1) 1 Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,

3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,

4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über

a) das betreffende Werk,

b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,

c) das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,

5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

2 Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.

(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.




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