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Änderung § 110 VGG vom 09.06.2017

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§ 110 VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 110 VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge


(1) 1 Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. 2 Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2 § 90 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2 § 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.