Unterabschnitt 2 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 106 Einstweilige Regelungen
§ 107 Sicherheitsleistung
§ 108 Schadensersatz
§ 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge
§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
§ 113 Durchführung der empirischen Untersuchung
§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung
§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden

Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1 Schiedsstelle

Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 106 Einstweilige Regelungen


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. 2§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 3Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

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§ 107 Sicherheitsleistung


§ 107 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien kann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsgesellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Importeur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicherheit zu leisten hat. 2Von der Anordnung nach Satz 1 hat sie abzusehen, wenn angemessene Teilleistungen erbracht sind.

(2) Der Antrag muss die Höhe der begehrten Sicherheit enthalten.

(3) 1Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen. 2Bei der Höhe der Sicherheit kann sie nicht über den Antrag hinausgehen.

(4) 1Das zuständige Oberlandesgericht (§ 129 Absatz 1) kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft durch Beschluss die Vollziehung einer Anordnung nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. 2Das zuständige Oberlandesgericht kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung notwendig ist.

(5) Auf Antrag kann das zuständige Oberlandesgericht den Beschluss nach Absatz 4 aufheben oder ändern.

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§ 108 Schadensersatz


§ 108 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Vollziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht.

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§ 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag


§ 109 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs bestritten und ist der Sachverhalt auch im Übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.

(2) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht bestritten, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.

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§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge


§ 110 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. 2Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

(2) 1Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2§ 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1416 m.W.v. 9. Juni 2017

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§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung


§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.

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§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien


§ 112 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In Verfahren nach § 93 muss der Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen wird, eine Auflistung der Verbände der betroffenen Hersteller, Importeure und Händler enthalten, soweit diese dem Antragsteller bekannt sind.

(2) 1Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin benannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem Verfahren beteiligen wollen. 2Gleichzeitig veröffentlicht die Schiedsstelle den Antrag in geeigneter Form, verbunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Verbände von Herstellern, Importeuren und Händlern, denen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem Verfahren beteiligen können.

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§ 113 Durchführung der empirischen Untersuchung


§ 113 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für die Durchführung der empirischen Untersuchung gemäß § 93 gilt § 104 mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann. 2Die Schiedsstelle soll den Auftrag zur Durchführung dieser Untersuchung erst erteilen, wenn die Verwertungsgesellschaft einen Vorschuss gezahlt hat. 3Sie soll darauf hinwirken, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung spätestens ein Jahr nach Eingang des Antrags nach § 112 Absatz 1 vorliegt.

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§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung


§ 114 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. 2Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.

(2) 1Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. 2§ 105 ist nicht anzuwenden.

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§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen


§ 115 wird in 1 Vorschrift zitiert

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.

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§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden


§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert

1In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. 2Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.



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