(1) Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis nach dem ersten Abschnitt des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach §
77 als erteilt.
(2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrnehmen und die nach §
77 erstmalig einer Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrnehmungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis fortzusetzen, wenn sie
- 1.
- der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich anzeigen und
- 2.
- bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 78) stellen.
Ist eine Organisation gemäß den §§
82,
90 oder
91 verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Dezember 2016 an.
Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die Rechte, die ihnen nach den §§
9 bis 12 zustehen, einschließlich der in §
11 genannten Bedingungen.
(2) Die §§
47 und
54 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Erklärungen nach den §§
21 und
22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(1) Die §§
57 und
58 über die Rechnungslegung und den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist §
9 des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
(2)
1Abweichend von §
40 Absatz 1 Satz 2 können die Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits vor dem 1. Juni 2016 in einem Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern das Untersuchungsergebnis den Anforderungen des §
114 Absatz 1 Satz 1 entspricht.
2Gleiches gilt für empirische Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des bisherigen Rechts durchgeführt wird.
(3) Die §§
128 bis 131 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§
16,
17 und
27 Absatz 3 des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
(1) Die
§§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.
(2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig.
(3) Nutzungsrechte, die nach den
§§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher zu regeln.
(6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden.