(9510-28)
Das
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel
552 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock."
- 5.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hieraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. In die Vorschlagsliste werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- 6.
- In § 52 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 7.
- § 53 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 25 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217, 1223
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182