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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung (BfEZustAnO)

A. v. 13.04.2016 BGBl. I S. 1247 (Nr. 24)
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 2030-14-207 Beamte

§ 2 Entscheidung über Widersprüche



Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.