Artikel 17 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 17 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 GGVSEB § 5, § 16, § 27, § 35

(9241-23-28)

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

3.
In § 27 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

4.
§ 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 711, 993
Bekanntmachung GGVSEBNB 2017 (vom 31.03.2017)
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 3. den am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ), 4. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 6 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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